UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS |
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Anmerkungen |
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: |
a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215) (RV C1501A00); |
b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606) (RV C1501B00); |
c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507 (RV C1501C00); |
d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603 (RV C1501D00); |
e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck) (RV C1501E00); |
f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren) (RV C1501F00); |
g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) (RV C1501G00); |
h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern (RV C1501H00); |
ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition) (RV C1501I00); |
k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude) (RV C1501K00); |
l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) (RV C1501L00); |
m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren) (RV C1501M00); |
n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände) (RV C1501N00). |
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit": |
a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021) (RV C15021A0); |
b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114) (RV C15021B0); |
c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306 (RV C15021C0). |
In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" (RV C1502200). |
Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81 (RV C1502300). |
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium (RV C1503000). |
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide) (RV C1504000). |
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): |
a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht (RV C1505A00); |
b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe (RV C1505B00); |
c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen (RV C1505C00). |
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind (RV C1506000). |
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: |
Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht (RV C1507100). |
Bei Anwendung dieser Anmerkung |
a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen (RV C15072A0); |
b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist (RV C15072B0); |
c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen (RV C15072C0). |
8. In Abschnitt XV gelten als: |
a) Abfälle und Schrott |
1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen (RV C1508A10); |
2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind (RV C1508A20); |
b) Pulver |
Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen (RV C1508B00). |
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: |
a) Stangen (Stäbe): |
gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden (RV C1509A10). |
Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81 (RV C1509A20). |
b) Profile: |
gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden (RV C1509B00). |
c) Draht: |
gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen (RV C1509C00) |
d) Bleche, Bänder und Folien: |
massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke, |
- in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt (RV C1509D11), |
- in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden (RV C1509D12). |
Zu den Positionen, die Bleche, Bänder und Folien erfassen, gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden (RV C1509D20). |
e) Rohre: |
Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein (RV C1509E00). |