ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN, ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN ODER VON INSEKTEN |
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Anmerkungen |
1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind (RV E1601000). |
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. |
Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602 (RV E1602000). |
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Unterpositions-Anmerkungen |
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602 (RV F1601000). |
2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten (RV F1602000). |
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Zusätzliche Anmerkungen |
1. Als „nicht gegart" im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10 und 1602 90 61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10 und 1602 90 61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden (RV G1601000). |
2. Der Begriff „Teile" im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt (RV G1602000). |