Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
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Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) |
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Allgemeines |
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Zu diesem Kapitel gehören Gemüse aller Art, einschließlich der in der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel aufgeführten Waren, frisch, gekühlt, gefroren (auch in Wasser oder Dampf gekocht), vorläufig haltbar gemacht oder getrocknet (auch entwässert, evaporiert oder gefriergetrocknet). Einige dieser Waren, getrocknet, zerkleinert oder in Pulverform, werden manchmal zum Würzen von Speisen verwendet, gehören gleichwohl aber zu Pos. 0712. |
01.0 |
Der Begriff „gekühlt“ bedeutet, dass die Temperatur einer Ware herabgesetzt worden ist, im allgemeinen bis etwa 0º C, ohne dass Gefrieren eintritt. Jedoch können einige Waren, z. B. Kartoffeln, auch dann als „gekühlt“ angesehen werden, wenn ihre Temperatur auf +10º C abgesenkt und bei diesem Wert gehalten wird. |
02.0 |
Der Begriff „gefroren“ bedeutet, dass die Ware bis in ihren Kern auf eine Temperatur unterhalb ihres Gefrierpunktes abgekühlt worden ist. |
03.1 |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die Gemüse dieses Kapitels als Ganzes, in Scheiben geschnitten, zerhackt, geschnitzelt, breiig, geraspelt, geschält oder enthülst vorliegen. |
03.5 |
Zu diesem Kapitel gehören auch bestimmte Knollen und Wurzeln mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke geschnitten oder in Form von Pellets. |
04.1 |
Gemüse von einer Beschaffenheit, die nicht in einer der Positionen dieses Kapitels vorgesehen ist, gehören zu Kapitel 11 oder zu Abschnitt IV. Dies gilt insbesondere für Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten und für Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulate und Pellets von Kartoffeln (Kapitel 11), sowie für Gemüse, die durch andere als in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind (Kapitel 20). |
05.2 |
Das Homogenisieren allein reicht jedoch nicht aus, um eine Ware dieses Kapitels als Zubereitung in das Kapitel 20 einzureihen. |
06.0 |
Gemüse von einer Beschaffenheit, wie sie in diesem Kapitel vorgesehen ist, können sich gelegentlich in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden (z. B. Zwiebelpulver in Dosen), ohne dass sich hierdurch ihre Einreihung im Grundsatz ändert. Jedoch gehören derart verpackte Waren meist zu Kapitel 20, sei es, dass sie anders zubereitet sind, als es in diesem Kapitel zugelassen ist, sei es, dass ihre eigentliche Haltbarmachung von den für dieses Kapitel vorgesehenen Verfahren abweicht. |
07.0 |
Zu diesem Kapitel gehören Gemüse, frisch oder getrocknet, unabhängig davon, ob sie zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet werden (z. B. Kartoffeln, Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Hülsenfrüchte). Nicht hierher gehören jedoch Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen (Pos. 0602). |
08.0 |
Nicht zu diesem Kapitel gehören außerdem folgende Waren: |
09.1 |
10.0 |
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b) Bestimmte Waren pflanzlichen Ursprungs, die der Nahrungsmittelindustrie als Rohstoff dienen, zum Beispiel Getreide (Kapitel 10), Zuckerrüben und Zuckerrohr (Pos. 1212). |
11.0 |
c) Mehl, Grieß und Pulver von Wurzeln oder Knollen der Pos. 0714 (Pos. 1106). |
12.0 |
d) Bestimmte Pflanzen und Pflanzenteilen, auch wenn sie manchmal in der Küche verwendet werden, wie Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und getrocknete Wurzeln von Klette (Arctium lappa) (Pos. 1211). |
13.1 |
e) Genießbare Tange und Algen (Pos. 1212). |
14.0 |
f) Steckrüben, Futterrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und anderes ähnliches Futter (Pos. 1214). |
15.0 |
g) Möhrenkraut und Rübenblätter (Pos. 2308). |
16.0 |
Gleichermaßen verbleiben Erzeugnisse (z.B. frisches oder gekühltes Gemüse) des Kapitels 7 in diesem Kapitel, wenn sie im Rahmen eines sog. „Modified Atmosphere Packaging (MAP)-Verfahrens“ verpackt sind. In einem MAP-Verfahren wird die das Erzeugnis umgebende Luft verändert oder kontrolliert (z.B. indem man den Sauerstoffgehalt ersetzt oder herabsetzt und den Gehalt an Stickstoff oder Kohlendioxid heraufsetzt). |
17.0 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) |
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Allgemeines |
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Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei |
00.1 |
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- gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710; |
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- getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713. |
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Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln. |
01.0 |
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Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein: |
02.0 |
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1. Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln. |
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2. Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z. B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann. |
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3. Als „Babypflanze“, die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine „erwachsenen Blätter“ aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht. |
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Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden: |
03.1 |
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- Sprossen von in Kapitel 7 genanntem Gemüse sind als frisches Gemüse in Kapitel 7 in die entsprechenden Positionen einzureihen, da frisches Gemüse zu diesem Kapitel gehört, unabhängig davon, ob es zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet wird, mit Ausnahme von Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen der Position 0602 (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 7, Allgemeines, zehnter Absatz). |
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- Bohnen zur Sprossenerzeugung werden in die Position 0713 als getrocknete Hülsenfrüchte eingereiht (siehe HS-Erläuterungen zu Unterposition 0713.31). Aus diesen Bohnen gewonnene Bohnensprossen und Sprossen aus anderen getrockneten Hülsenfrüchten werden jedoch als frische Hülsenfrüchte in die Position 0708 eingereiht. |
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- Obwohl bei einigen Pflanzen in Samenform eine Einreihung in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, wie z. B. Kapitel 9 und 12, möglich ist, werden sie in gekeimtem Zustand als Gemüse genießbar und sollten demgemäß in Kapitel 7 eingereiht werden, da sie die objektiven Merkmale der Kapitel 9 und 12 verloren haben. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 0709, erster Absatz, Ziffer 14 zu Bambusschösslingen und Sojabohnensprossen. |
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- Sprossen aus Getreidekörnern des Kapitels 10 (Positionen 1001, 1002, 1003, 1004, 1006 und 1008), z. B. gekeimte Gerste, ist in die Unterposition 1107 10 einzureihen (gekeimte Gerste kann nicht in Kapitel 10 eingereiht werden, siehe HS-Erläuterungen zu Position 1003, Ausnahme a)), welche die Position mit der genaueren Warenbezeichnung für gekeimtes Getreide ist, da sie nicht auf getrocknetes gekeimtes Getreide (Malz) beschränkt ist. „Grünmalz“ wird in die Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99 eingereiht (siehe KN-Erläuterungen zu diesen Unterpositionen, erster Absatz) und wird als Getreide charakterisiert, das zu keimen begonnen hat, aber noch nicht getrocknet ist. |
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- Aus der Sorte Zea mays var. saccharata (Zuckermais) erzeugte Sprossen sind gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 7 und Anmerkung 2 zu Kapitel 10 in Kapitel 7 in die Position 0709 (KN-Code 0709 99 60) einzureihen. |
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Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes: |
04.2 |
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KN-Code |
Warenbezeichnung (lateinischer Name) |
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0703 10 19 |
Zwiebelsprossen (Allium cepa) |
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0703 20 00 |
Knoblauchsprossen (Allium sativum) |
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0703 90 00 |
Porreesprossen (Allium porrum) |
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0704 90 90 |
Brokkolisprossen (Brassica oleracea var. italica) |
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0706 90 90 |
Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp. vulgaris) |
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0706 90 90 |
Radieschensprossen (Raphanus sativus) |
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0708 10 00 |
Erbsensprossen (Pisum sativum) |
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0708 20 00 |
Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis) |
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0708 20 00 |
Mungobohnensprossen (Vigna radiata) |
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0708 20 00 |
Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens) |
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0708 90 00 |
Kichererbsensprossen (Cicer arietinum) |
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0708 90 00 |
Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus) |
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0708 90 00 |
Linsensprossen (Lens culinaris) |
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0708 90 00 |
Straucherbsensprossen (Cajanus cajan) |
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0709 99 10 |
Raukensprossen (Eruca vesicaria ssp. Sativa) |
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0709 99 50 |
Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var. Azoricum) |
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0709 99 60 |
Zuckermaissprossen (Zea mays var. Saccharata) |
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0709 99 90 |
Alfalfasprossen (Medicago sativa) |
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0709 99 90 |
Basilikumsprossen (Ocimum spp.) |
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0709 99 90 |
Senfsprossen — schwarzer Senf |
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0709 99 90 |
Duftnesselsprossen (Agastache foeniculum) |
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0709 99 90 |
Borretschsprossen (Borago officinalis) |
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0709 99 90 |
Sprossen des Chinesischen Gemüsebaums (Toona sinensis) |
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0709 99 90 |
Quellersprossen (Salicornia europaea) |
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0709 99 90 |
Koriandersprossen (Coriandrum sativum) |
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0709 99 90 |
Kressesprossen (Lepidium sativum) |
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0709 99 90 |
Bockshornkleesprossen (Trigonella foenum-graecum) |
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0709 99 90 |
Grüne oder rote Shisosprossen (Perilla frutescens) |
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0709 99 90 |
Sonnenblumensprossen (Helianthus annuus) |
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0709 99 90 |
Senfsprossen — weißer Senf (Sinapis alba) |
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1107 10 19 |
Weizengrünmalz (Triticum aestivum) |
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1107 10 99 |
Gerstengrünmalz (Hordeum vulgare) |
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1107 10 99 |
Hirsegrünmalz (Panicum miliaceum) |
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1107 10 99 |
Hafergrünmalz (Avena sativa) |
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1107 10 99 |
Reisgrünmalz (Oryza sativa) |
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1107 10 99 |
Roggengrünmalz (Secale cereale) |
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