1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) |
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A) Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes). |
01.0 |
Dazu gehört eine Reihe von Lebensmittelzubereitungen aus Getreidekörnern (Mais, Weizen, Reis, Gerste usw.), die durch Aufblähen oder Rösten oder durch beide Verfahren knusprig gemacht sind. Diese Waren werden hauptsächlich, unmittelbar oder zusammen mit Milch, als Frühstücksnahrung verwendet. Salz, Zucker, Melasse, Malzextrakt, Früchte oder Kakao (siehe Anmerkung 3 und die Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel) usw. können ihnen während oder nach der Herstellung zugesetzt sein. |
02.1 |
Ähnliche Zubereitungen, durch Rösten oder Aufblähen oder durch beide Verfahren aus Mehl oder Kleie hergestellt, gehören ebenfalls hierher. |
03.0 |
Zum Herstellen von Corn Flakes werden geschälte und entkeimte Maiskörner mit Zucker, Salz und Malzextrakt in Wasserdampf geweicht, nach dem Trocknen zu Flocken gewalzt und in einem rotierenden Ofen geröstet. Durch dasselbe Verfahren werden ähnliche Waren aus Weizen oder aus anderem Getreide hergestellt. |
04.0 |
Puffreis und Puffweizen gehören ebenfalls hierher. Sie werden aus Reis oder Weizen durch Erhitzen in Behältnissen unter starkem Druck und bei entsprechender Feuchtigkeit gewonnen. Durch plötzlichen Druckabfall und Zufuhr kalter Luft tritt ein Aufblähen des Kornes um ein Mehrfaches des ursprünglichen Volumens ein. |
05.0 |
Hierher gehören auch knusprige Lebensmittel, nicht gezuckert, dadurch gewonnen, dass angefeuchtete Getreidekörner (ganz oder in Stücken) durch eine thermische Behandlung aufgebläht und anschließend mit einem Würzmittel aus einer Mischung von pflanzlichem Öl, Käse, Hefeextrakt, Salz und Mononatriumglutamat übersprüht werden. Nicht hierher gehören ähnliche Erzeugnisse, die aus Teig hergestellt und in pflanzlichem Öl gebacken werden (Pos. 1905). |
06.0 |
B) Lebensmittel, hergestellt aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder geblähten Getreidekörnern: |
07.1 |
Diese Warengruppe umfasst Lebensmittel, hergestellt aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder geblähten Getreidekörnern. |
07.2 |
Diese Erzeugnisse (oft als „Müsli“ bezeichnet) können getrocknete Früchte, Nüsse, Zucker, Honig usw. enthalten. Sie sind im Allgemeinen als Frühstücksmahlzeiten aufgemacht. |
07.5 |
C) Bulgur-Weizen: |
07.6 |
Diese Warengruppe umfasst Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner, hergestellt durch Kochen harter Weizenkörner, anschließendem Trocknen, Enthülsen oder Schälen, Schroten oder Mahlen und zum Schluss Sieben zu großem und kleinem Bulgur-Weizen. Es gibt Bulgur-Weizen auch in Form ganzer Körner. |
07.7 |
D) Andere Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder auf andere Weise zubereitet. |
07.8 |
Dazu gehören vorgekochte und anders zubereitete Getreidekörner (auch gebrochen). Hierher gehört z. B. vorgekochter Reis, vollständig oder teilweise gegart und sodann getrocknet, wodurch eine Veränderung der Kornstruktur eintritt. Vollständig vorgegarter Reis braucht zum unmittelbaren Verzehr lediglich in Wasser eingeweicht und aufgekocht zu werden, während teilweise vorgegarter Reis vor dem Verzehr noch eine weitere Hitzebehandlung von 5 bis 12 Minuten bis zum Garwerden benötigt. Ebenfalls hierher gehört z. B. vorgekochter Reis, dem andere Bestandteile wie Gemüse oder Würzmittel zugesetzt sind, vorausgesetzt, diese anderen Bestandteile verändern nicht den Charakter der Erzeugnisse als zubereiteter Reis. |
08.2 |
(entfallen) |
08.4 |
Zu dieser Position gehören nicht Getreidekörner, die lediglich eine der in den Kapiteln 10 oder 11 vorgesehenen Bearbeitungsweisen erfahren haben. |
08.6 |
Nicht zu dieser Position gehören auch: |
09.0 |
a) Zubereitetes Getreide, derart mit Zucker überzogen oder mit einem solchem Gehalt an Zucker, dass ihm dadurch der Charakter von Zuckerwaren verliehen wird (Pos. 1704). |
10.0 |
b) Zubereitungen, mit einem Gehalt an Kakao von mehr als 6 GHT berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis oder vollständig mit Kakao überzogen oder andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 (Pos. 1806). |
11.2 |
c) Zubereitete, genießbare Maiskolben und Maiskörner (Kap. 20). |
12.0 |
Avise zum Harmonisierten System (AV) |
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Zu Unterposition 1904 20: |
00.1 |
1. Frühstücksgetreide der Art „Müsli“, bestehend aus ungerösteten Getreideflocken (etwa 70%), getrockneten Früchten, Nüssen, Zucker, Honig usw., in Aufmachung für den Einzelverkauf. |
00.2 |
Zu Unterposition 1904 30: |
00.3 |
1. Vorgekochter Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner – hergestellt durch Kochen von Hartweizenkörnern, die ausschließlich auf einen Feuchtigkeitsgehalt von ungefähr 14 % getrocknet werden, mit anschließendem Enthülsen oder Schälen und Brechen, Schroten oder Mahlen und zum Schluss Sieben zu großem und kleinem Bulgur-Weizen. |
00.4 |
Zu Unterposition 1904 90: |
01.0 |
1. Nasi Nua (tiefgefrorenes indonesisches Reisgericht), bestehend aus vorgekochtem Reis (40 %), Rindfleischstreifen (10 %), verschiedenen Gemüsen, Früchten und Gewürzen. |
02.0 |
2. Chow Ju Fan (tiefgefrorenes chinesisches Reisgericht), bestehend aus vorgekochtem Reise (37 %), gehacktem Schweinefleisch (10 %), verschiedenen Gemüsen und Gewürzen. |
03.0 |
3. Risotto (tiefgefrorenes italienisches Reisgericht), bestehend aus vorgekochtem Reis (50 %), gewürfeltem geräuchertem Speck (10 %), verschiedenen Gemüsen und Gewürzen. |
04.0 |
4. Biryani (tiefgefrorenes indisches Reisgericht) bestehend aus vorgekochtem Reis (40 %) Hühnerfleisch (10 %), verschiedenen Gemüsen, Früchten und Gewürzen. |
05.0 |
5. Fertiggericht, gefroren und als Zusammenstellung in zwei Kartons verpackt (Karton 1 und Karton 2). Der Jasminreis wurde ohne weitere Verpackung in Karton 1 abgefüllt. Der Karton 2 befindet sich unmittelbar über der Portion Reis in Karton 1. Der Karton 2 enthält Hühnerfleischstücke (ca. 39,1 GHT), Gemüse (ca. 7,9 GHT) und eine rote Currysoße (ca. 53 GHT). Vor dem Verzehr muss das Gericht – noch in den Kartons befindlich- in einem Mikrowellenofen aufgewärmt werden. Das gesamte Nettogewicht der Mahlzeit beträgt 350 Gramm, davon entfallen 49,1 GHT auf den Inhalt von Karton 1 und 50,9 GHT auf den Inhalt von Karton 2. Nach dem Zubereiten enthält das Gericht 49,1 GHT Jasminreis, 27 GHT Thai-Curry (Kokosmilch, Wasser und rote Currypaste), 19,9 GHT Hühnerfleisch und 4 GHT Gemüse (Karotten, grüne Bohnen und rote Paprika). |
05.1 |
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6. |
05.2 |
Zu Unterposition 1904 10: |
06.0 |
1. Knuspriger Knabberartikel in Form von extrudierten Locken, hauptsächlich bestehend aus Maisgrieß mit zugesetztem Sonnenblumenöl und Käsepulver. Das Käsepulver enthält auch Buttermilchpulver, Farbstoffe (Paprikaextrakt) und Salz. |
07.0 |
Der Maisgrieß mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 bis 13 % wird durch Zugabe von 2 bis 6 % Wasser befeuchtet, um eine optimale Reibung im Extruder bei dem erforderlichen Druck und der hohen Temperatur zu erreichen. Nach der Extrusion werden die Mais(korn)locken getrocknet und das Käsepulver und Sonnenblumenöl in einer Geschmackstrommel der Ware zugemischt. |
08.0 |
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. |
09.0 |