1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS)

 

A)       Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes).

01.0

Dazu gehört eine Reihe von Lebensmittelzubereitungen aus Getreidekörnern (Mais, Weizen, Reis, Gerste usw.), die durch Aufblähen oder Rösten oder durch beide Verfahren knusprig gemacht sind. Diese Waren werden hauptsächlich, unmittelbar oder zusammen mit Milch, als Frühstücksnahrung verwendet. Salz, Zucker, Melasse, Malzextrakt, Früchte oder Kakao (siehe Anmerkung 3 und die Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel) usw. können ihnen während oder nach der Herstellung zugesetzt sein.

02.1

Ähnliche Zubereitungen, durch Rösten oder Aufblähen oder durch beide Verfahren aus Mehl oder Kleie hergestellt, gehören ebenfalls hierher.

03.0

Zum Herstellen von Corn Flakes werden geschälte und entkeimte Maiskörner mit Zucker, Salz und Malzextrakt in Wasserdampf geweicht, nach dem Trocknen zu Flocken gewalzt und in einem rotierenden Ofen geröstet. Durch dasselbe Verfahren werden ähnliche Waren aus Weizen oder aus anderem Getreide hergestellt.

04.0

Puffreis und Puffweizen gehören ebenfalls hierher. Sie werden aus Reis oder Weizen durch Erhitzen in Behältnissen unter starkem Druck und bei entsprechender Feuchtigkeit gewonnen. Durch plötzlichen Druckabfall und Zufuhr kalter Luft tritt ein Aufblähen des Kornes um ein Mehrfaches des ursprünglichen Volumens ein.

05.0

Hierher gehören auch knusprige Lebensmittel, nicht gezuckert, dadurch gewonnen, dass angefeuchtete Getreidekörner (ganz oder in Stücken) durch eine thermische Behandlung aufgebläht und anschließend mit einem Würzmittel aus einer Mischung von pflanzlichem Öl, Käse, Hefeextrakt, Salz und Mononatriumglutamat übersprüht werden. Nicht hierher gehören ähnliche Erzeugnisse, die aus Teig hergestellt und in pflanzlichem Öl gebacken werden (Pos. 1905).

06.0

B)      Lebensmittel, hergestellt aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder geblähten Getreidekörnern:

07.1

Diese Warengruppe umfasst Lebensmittel, hergestellt aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten Getreideflocken und gerösteten Getreideflocken oder geblähten Getreidekörnern.

07.2

Diese Erzeugnisse (oft als „Müsli“ bezeichnet) können getrocknete Früchte, Nüsse, Zucker, Honig usw. enthalten. Sie sind im Allgemeinen als Frühstücksmahlzeiten aufgemacht.

07.5

C)      Bulgur-Weizen:

07.6

Diese Warengruppe umfasst Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner, hergestellt durch Kochen harter Weizenkörner, anschließendem Trocknen, Enthülsen oder Schälen, Schroten oder Mahlen und zum Schluss Sieben zu großem und kleinem Bulgur-Weizen. Es gibt Bulgur-Weizen auch in Form ganzer Körner.

07.7

D)      Andere Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder auf andere Weise zubereitet.

07.8

Dazu gehören vorgekochte und anders zubereitete Getreidekörner (auch gebrochen). Hierher gehört z. B. vorgekochter Reis, vollständig oder teilweise gegart und sodann getrocknet, wodurch eine Veränderung der Kornstruktur eintritt. Vollständig vorgegarter Reis braucht zum unmittelbaren Verzehr lediglich in Wasser eingeweicht und aufgekocht zu werden, während teilweise vorgegarter Reis vor dem Verzehr noch eine weitere Hitzebehandlung von 5 bis 12 Minuten bis zum Garwerden benötigt. Ebenfalls hierher gehört z. B. vorgekochter Reis, dem andere Bestandteile wie Gemüse oder Würzmittel zugesetzt sind, vorausgesetzt, diese anderen Bestandteile verändern nicht den Charakter der Erzeugnisse als zubereiteter Reis.

08.2

(entfallen)

08.4

Zu dieser Position gehören nicht Getreidekörner, die lediglich eine der in den Kapiteln 10 oder 11 vorgesehenen Bearbeitungsweisen erfahren haben.

08.6

Nicht zu dieser Position gehören auch:

09.0

a)       Zubereitetes Getreide, derart mit Zucker überzogen oder mit einem solchem Gehalt an Zucker, dass ihm dadurch der Charakter von Zuckerwaren verliehen wird (Pos. 1704).

10.0

b)       Zubereitungen, mit einem Gehalt an Kakao von mehr als 6 GHT berechnet auf das vollständig entfettete Erzeugnis oder vollständig mit Kakao überzogen oder andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 (Pos. 1806).

11.2

c)       Zubereitete, genießbare Maiskolben und Maiskörner (Kap. 20).

12.0

 

Avise zum Harmonisierten System (AV)

Avise zum Harmonisierten System (AV)

 

Zu Unterposition 1904 20:

00.1

1.     Frühstücksgetreide der Art „Müsli“, bestehend aus ungerösteten Getreideflocken (etwa 70%), getrockneten Früchten, Nüssen, Zucker, Honig usw., in Aufmachung für den Einzelverkauf.

00.2

Zu Unterposition 1904 30:

00.3

1.     Vorgekochter Bulgur-Weizen in Form bearbeiteter Körner – hergestellt durch Kochen von Hartweizenkörnern, die ausschließlich auf einen Feuchtigkeitsgehalt von ungefähr 14 % getrocknet werden, mit anschließendem Enthülsen oder Schälen und Brechen, Schroten oder Mahlen und zum Schluss Sieben zu großem und kleinem Bulgur-Weizen.

00.4

Zu Unterposition 1904 90:

01.0

1.     Nasi Nua (tiefgefrorenes indonesisches Reisgericht), bestehend aus vorgekochtem Reis (40 %), Rindfleischstreifen (10 %), verschiedenen Gemüsen, Früchten und Gewürzen.

02.0

2.     Chow Ju Fan (tiefgefrorenes chinesisches Reisgericht), bestehend aus vorgekochtem Reise (37 %), gehacktem Schweinefleisch (10 %), verschiedenen Gemüsen und Gewürzen.

03.0

3.     Risotto (tiefgefrorenes italienisches Reisgericht), bestehend aus vorgekochtem Reis (50 %), gewürfeltem geräuchertem Speck (10 %), verschiedenen Gemüsen und Gewürzen.

04.0

4.     Biryani (tiefgefrorenes indisches Reisgericht) bestehend aus vorgekochtem Reis (40 %) Hühnerfleisch (10 %), verschiedenen Gemüsen, Früchten und Gewürzen.

05.0

5.     Fertiggericht, gefroren und als Zusammenstellung in zwei Kartons verpackt (Karton 1 und Karton 2). Der Jasminreis wurde ohne weitere Verpackung in Karton 1 abgefüllt. Der Karton 2 befindet sich unmittelbar über der Portion Reis in Karton 1. Der Karton 2 enthält Hühnerfleischstücke (ca. 39,1 GHT), Gemüse (ca. 7,9 GHT) und eine rote Currysoße (ca. 53 GHT). Vor dem Verzehr muss das Gericht – noch in den Kartons befindlich- in einem Mikrowellenofen aufgewärmt werden. Das gesamte Nettogewicht der Mahlzeit beträgt 350 Gramm, davon entfallen 49,1 GHT auf den Inhalt von Karton 1 und 50,9 GHT auf den Inhalt von Karton 2. Nach dem Zubereiten enthält das Gericht 49,1 GHT Jasminreis, 27 GHT Thai-Curry (Kokosmilch, Wasser und rote Currypaste), 19,9 GHT Hühnerfleisch und 4 GHT Gemüse (Karotten, grüne Bohnen und rote Paprika).

05.1

Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6.

05.2

Zu Unterposition 1904 10:

06.0

1.     Knuspriger Knabberartikel in Form von extrudierten Locken, hauptsächlich bestehend aus Maisgrieß mit zugesetztem Sonnenblumenöl und Käsepulver. Das Käsepulver enthält auch Buttermilchpulver, Farbstoffe (Paprikaextrakt) und Salz.

07.0

Der Maisgrieß mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 bis 13 % wird durch Zugabe von 2 bis 6 % Wasser befeuchtet, um eine optimale Reibung im Extruder bei dem erforderlichen Druck und der hohen Temperatur zu erreichen. Nach der Extrusion werden die Mais(korn)locken getrocknet und das Käsepulver und Sonnenblumenöl in einer Geschmackstrommel der Ware zugemischt.

08.0

Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

09.0

 

 

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN)

 

Siehe die Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 19.

00.1

Als kakaohaltig im Sinne der Position 1904 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakao-masse oder Kakaopulver enthalten.

00.5

Zu Unterpositionen 1904 1010 bis 1904 1090:

01.1

Die Erzeugnisse, die dem in den Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe A Absatz 4 vorgesehenen Verfahren unterzogen wurden, einschließlich derer, die aus anderen Getreidearten hergestellt worden sind, bleiben auch dann in dieser Unterposition, wenn sie nach dem Aufblähen zu Mehl, Gries oder Pellets verarbeitet worden sind.

01.3

Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von z. B. Maisgrieß.

01.5

Zu Unterpositionen 1904 2010 bis 1904 2099:

02.0

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS Buchstabe B.

03.0

Zu Unterposition 1904 3000:

03.1

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS Buchstabe C.

03.2

Zu Unterpositionen 1904 9010 und 1904 9080:

04.2

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS Buchstabe D.

05.1

 

 

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE)

 

Verordnung (EG) Nr. 55/2003 der Kommission vom 13. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 8/3) (RV L 55/2003):

01.1

1.       Fertiggericht, bestehend aus folgenden zwei einzeln abgepackten Teilen, für den Einzelverkauf in einer Warenzusammenstellung aufgemacht:

02.0

a)       vorgekochter Reis (150 g) und

03.0

b)       Curry (200 g), bestehend aus Kokosmilch (72 %), Hühnerfleisch (20 %), Gewürzmischung (7 %), Zitronengras (0,5 %) und Sardellenextrakt (0,5 %).

04.0

Unterposition 1904 90 10

05.0

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1904,1904 90 und 1904 90 10.

06.0

Das Erzeugnis ist in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für den Einzelverkauf aufgemacht. Charakterbestimmender Bestandteil ist der Reis (Position 1904).

07.0

2.       Fertiggericht, bestehend aus folgenden zwei einzeln abgepackten Teilen, für den Einzelverkauf in einer Warenzusammenstellung aufgemacht:

08.0

a)       vorgekochter Reis (150 g) und

09.0

b)       Curry (200 g), bestehend aus Kokosmilch (65 %), Hühnerfleisch (14 %), Gewürzmischung (13,2 %), Auberginen (3 %), Basilikum (2,5 %) und Sardellenextrakt (0,5 %).

10.0

Unterposition 1904 90 10

11.0

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 90 und 1904 90 10.

12.0

Das Erzeugnis ist in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für den Einzel­verkauf aufgemacht. Charakterbestimmender Bestandteil ist der Reis (Position 1904).

13.0

3.       Fertiggericht, bestehend aus folgenden zwei einzeln abgepackten Teilen, für den Einzelverkauf in einer Warenzusammenstellung aufgemacht:

14.0

a)       vorgekochter Reis (150 g) und

15.0

b)       Curry (200 g), bestehend aus Kokosmilch (65,4 %), Hühnerfleisch (15,5 %), Kartoffeln (10 %), Gewürzmischung (7,1 %) und Sardellenextrakt (2 %).

16.0

Unterposition 1904 90 10

17.0

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 90 und 1904 90 10.

18.0

Das Erzeugnis ist in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für den Einzelverkauf aufgemacht. Charakterbestimmender Bestandteil ist der Reis (Position 1904).

19.0

4.       Fertiggericht, bestehend aus folgenden zwei einzeln abgepackten Teilen, für den Einzelverkauf in einer Warenzusammenstellung aufgemacht:

20.0

a)       vorgekochter Reis (150 g) und

21.0

b)       Curry (200 g), bestehend aus Kokosmilch (50 %), Rindfleisch (20 %), Kartoffeln (15 %), Gewürzmischung (7 %), Erdnüssen (3 %), Sardellenextrakt (3 %) und Zwiebeln (2 %).

22.0

Unterposition 1904 90 10

23.0

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 90 und 1904 90 10.

24.0

Das Erzeugnis ist in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für den Einzelverkauf aufgemacht. Charakterbestimmender Bestandteil ist der Reis (Position 1904).

25.0

Verordnung (EG) Nr. 1021/2003 der Kommission vom 13. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 147/12) (RV L 1021/2003):

26.1

1.       Erzeugnis in Form von runden Scheiben (mit einem Durchmesser von ungefähr 4,5 cm und einer Dicke von ungefähr 1 cm), bestehend aus aufgeblähtem Reis, wobei eine Seite mit einer dünnen Schicht dunkelbrauner, nicht mehr als 0,5 mm dicken Glasur überzogen ist, die weniger als 0,4 GHT Kakao enthält. Das Erzeugnis enthält außerdem Zucker, Pflanzenfett, Magermilch- und Halbfettmilchpulver, Molkenpulver, Carobpulver, Sojalecithin sowie einen Farb- und Aromastoff. Es ist für den Einzelverkauf aufgemacht.

27.0

erl_1904_ee_1.gif

 

 

 

(siehe Abbildung)

28.0

Unterposition 1904 1030

29.0

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 18, der Anmerkung 3 zu Kapitel 19 und dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 10 und 1904 10 30.

30.0

Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 19 enthält die Ware weniger als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao (siehe die Erläuterungen zum HS, Kapitel 19 ,Allgemeines).

31.0

Im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 19 kann die Ware nicht als eine mit Schokolade überzogene Lebensmittelzubereitung der Position 1806 angesehen werden (siehe auch die Erläuterungen zum HS, Kapitel 18, Allgemeines, Ausschluss d)).

32.0

Da die Ware durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt und in keiner anderen Position der Nomenklatur erfasst wird, entspricht sie dem Wortlaut der Position 1904 (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 1904,Teil A)).

33.0

Verordnung (EG) Nr. 359/2008 der Kommission vom 18. April 2008 (ABl. EU Nr. L/111/7) (RV L 359/2008):

34.0

Lebensmittelzubereitungen in Form von gerösteten Getreideerzeugnissen.

35.0

Die Weizenkörner werden gedämpft, geschält, zerkleinert und abgekühlt. Das Produkt wird zu feinen Strängen verarbeitet, gitterförmig gefaltet und kissenförmig zugeschnitten. Anschließend wird das Produkt geröstet. Das Enderzeugnis wird mit Vitaminen und bisweilen einer Glasur versehen.

36.0

Die Zubereitung wird als Frühstücksmahlzeit auf Getreidebasis vermarktet.

37.0

Unterposition 1904 10 90

38.0

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 10 und 1904 10 90.

39.0

Die Ware wird durch Rösten von Getreideerzeugnissen hergestellt. Gemäß den HS-Erläuterungen umfasst die Position 1904 auch Erzeugnisse, die aus Mehl oder Kleie hergestellt werden (HS-Erläuterungen, Position 1904, A, Absätze 1 und 2).

40.0

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 (ABl. EU Nr. L 122/63) (RV L 447/11):

41.0

Gefüllte Weinblätter in Dosen, verzehrfertig. Die Ware besteht aus einer Mischung aus Reis, Zwiebeln, Sojaöl, Salz, Zitronensäure, schwarzem Pfeffer, Minze und Dill, eingehüllt in  Weinblätter.

42.0

Zusammensetzung (in Gewichtshundertteilen/GHT):

43.0

-         Reis: ca. 50

 

-         Weinblätter: ca. 15

 

-         Zwiebeln: ca. 9

 

-         Andere Zutaten: Öl, Salz, Gewürze und Wasser.

 

Unterposition 1904 90 10

44.0

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 3b und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 90 und 1904 90 10.

45.0

Der Bestandteil, der der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist der Reis.

46.0

Aufgrund ihrer Merkmale ist die Ware daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b in die Position 1904 einzureihen.

47.0

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130/17) (RV L 443/13):

48.0

Eine in kleinen mundgerechten und bogenförmigen Stücken aufgemachte und mit Käse aromatisierte Ware aus Maisgrieß, Pflanzenöl, Käsepulver (Hefeextrakt, Farbstoffe), Milchpulver, Salz, Stärke und Dextrose.

49.0

Die Ware wird aus getrocknetem, geschrotetem Mais (Maisgrieß) hergestellt, der mit Wasser angefeuchtet wird (6 bis 9 %). Das Wasser wird als Verarbeitungshilfsstoff zugegeben. Die Mischung wird unter hohem Druck und bei hoher Temperatur in den Extruder gegeben. Wenn der atmosphärische Druck wiederhergestellt wird, dehnt die Masse sich aus.

50.0

Die Ware wird bei einer Temperatur von 150 °C extrudiert. Nach der Extrusion wird die Ware bei einer Temperatur von 120-130 °C in einem elektrischen Trockner getrocknet und leicht geröstet. Anschließend wird sie in eine Coating-Trommel geleitet, wo sie mit einer Mischung aus Öl und Trockenerzeugnissen überzogen wird.

51.0

Die Ware ist in Packungen mit einem Nettogewicht von 34 bis 450 g für den Einzelverkauf aufgemacht.

52.0

Unterposition 1904 10 10

53.0

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 10 und 1904 10 10.

54.0

Da die Ware aus Maispaste hergestellt wird, die unter Druck und Wärme extrudiert wird, gilt sie als durch Aufblähen hergestellt. Folglich ist sie als durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestelltes Lebensmittel im Sinne der Unterposition 1904 10 anzusehen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 1904 Abschnitt A).

55.0

Eine Einreihung in die Position 1905 ist ausgeschlossen, da das Erzeugnis weder aus Teig hergestellt noch weiter erhitzt wird (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 1904 Abschnitt A, fünfter Absatz).

56.0

Deshalb ist die Ware in den KN-Code 1904 10 10 einzureihen.

57.0

 

 

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE)

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH)

 

Zu Anmerkung 3 zu Kapitel 19:

01.0

Der Begriff „mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmitteln der Position 1806 überzogen“ in Anmerkung 3 zu Kapitel 19 umfasst nur Erzeugnisse, die vollständig überzogen sind.

02.0

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) - 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021:

03.0

Warenbeschreibung:

04.0

1.     Beim Produkt „Caramel Popcorn - Classic" handelt es sich um aufgeblähte, gepuffte Maiskörner (Durchmesser bis zu 2 cm), die mit einer glänzenden braunen, leicht klebrigen, unterschiedlich dicken, teils durchscheinenden Karamellschicht überzogen sind. Das Erzeugnis schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn und Karamell. Der Zuckergehalt beträgt 53,4 %.

05.0

2.     Das Produkt „Caramel Popcorn - Brezel" enthält neben dem mit Karamell überzogenem Popcorn wie in 1., auch vereinzelte braune, extrudierte Stücke von Laugensalzbretzeln, die mit dem Popcorn vermischt und teilweise verklebt sind. Es schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn mit Karamell und Brezeln, nach Art von Salzstangen. Der Zuckergehalt beträgt 51,3%.

06.0

Beide Waren liegen in Aufmachung für den Einzelverkauf vor.

07.0

Einreihung / Begründung:

08.0

1.     Das Produkt mit der Bezeichnung "Caramel Popcorn Classic" ist gepufftes Maiskorn, das mit einer dünnen Karamellschicht überzogen ist. Da die Karamellschicht zu dünn ist, um dem Produkt den Charakter einer Zuckerware zu verleihen, sollte das Erzeugnis als Popcorn der Position 1904 angesehen werden. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wird das Erzeugnis in den KN-Code 1904 10 10 eingereiht

09.0

2.     Das Produkt mit der Bezeichnung "Caramel Popcorn - Brezel" ist ein mit Karamell überzogenes Popcorn, gemischt mit einigen braunen extrudierten Brezelstücken, die teilweise am Popcorn kleben. Den wesentlichen Charakter des Produkts verleiht das mit Karamell überzogene Popcorn, da es den größten Anteil der Mischung ausmacht. Deshalb ist die Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in den KN-Code 1904 10 10 einzureihen

10.0