2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS)

 

Der Begriff „Gemüse“ im Wortlaut dieser Position ist auf die in der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel aufgeführten Erzeugnisse beschränkt. Diese Waren (ausgenommen mit Essig zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, gefrorenes Gemüse der Position 2004 und mit Zucker haltbar gemachtes Gemüse der Position 2006) gehören dann zu dieser Position, wenn sie nach Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht wurden, die in den Kapiteln 7 oder 11 nicht vorgesehen sind.

01.1

Die Art der Aufmachung ist für die Einreihung dieser Waren in diese Position ohne Bedeutung; häufig werden sie in Dosen oder anderen luftdicht verschlossenen Behältnissen gestellt.

02.0

Alle diese Waren, ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert, können in einem wässrigen Aufguss haltbar gemacht oder auch mit Tomatensoße oder anderen Bestandteilen zum unmittelbaren Genuss zubereitet sein. Sie können auch homogenisiert oder miteinander vermischt sein.

03.0

Zu dieser Position gehören z. B.:

04.0

1)       Oliven, die durch besondere Behandlung mit verdünnter Sodalösung oder durch längeres Mazerieren in Salzlake unmittelbar genussfähig gemacht sind (Oliven, lediglich vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, gehören zu Position 0711 – siehe die Erläuterungen zu dieser Position).

05.0

2)       Sauerkraut, d. i. klein geschnittener, in Salz teilweise vergorener Kohl.

06.0

3)       Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., vorgegart oder mit Butter oder einer Soße zubereitet.

07.0

4)       Erzeugnisse in Form dünner, rechteckiger Blättchen aus Kartoffelmehl (durch Nassbehandlung und anschließendes Trocknen teilweise verkleistert), Kochsalz und einer geringen Menge Natriumglutamat. Sie werden nach kurzem Ausbacken in Fett als „Chips“ verzehrt.

08.0

Nicht zu dieser Position gehören u.a.:

09.1

a)       Knusprige, würzige Lebensmittel der Position 1905;

10.1

b)       Gemüsesäfte der Position 2009;

11.1

c)       Gemüsesäfte mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol (Kapitel 22).

12.0

 

Avise zum Harmonisierten System (AV)

Avise zum Harmonisierten System (AV)

 

Zu Unterposition 2005 80:

01.0

1.      Zuckermaismehl, in Form eines feinen gelben Pulvers, hergestellt durch Trocknung von Zuckermaiskörnern (bis zu einem Wassergehalt von weniger als 10 %), anschießendem Vermahlen und Hitzebehandlung (bei 70° C für 4 bis 5 Stunden). Die Ware besitzt einen Aschegehalt von 2,69 % und Stärkegehalt von 16,28 %. Sie ist zur Herstellung von Eiskrem bestimmt.

02.0

Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

03.0

2.      Babymaiskolben (Minimaiskolben) von Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Salzwasser und Ascorbinsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einer Länge von 5 bis 12 cm und einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm (gemäß den Merkmalen für Babymais des Codex Alimentarius Standard 188 -1993).

03.1

Babymaiskolben (Minimaiskolben) werden in einem frühen Stadium geerntet, wenn sie noch unreif sind (vor der Befruchtung) und nur unreife oder unentwickelte Maiskörner enthalten.

03.2

Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems 1 und 6.

03.3

Siehe auch Avise zu 0710 40 Nr. 1, 0710 80 Nr. 1 und 2005 99 Nr. 2.

03.4

Zu Unterposition 2005 99:

04.0

1.      Mit Käse (Feta- und Frischkäse) gefüllte rote und grüne Peperoni, eingelegt in einer Flüssigkeit aus Sonnenblumenöl, Knoblauch und Gewürzen. Das Erzeugnis besteht aus 40 GHT Sonnenblumenöl, 35 GHT Käse (17,5 GHT Schafskäse und 17,5 GHT Frischkäse), 24 GHT Peperoni (Capsicum frutescens), Knoblauch und Gewürzen. Das Produkt mit einem Nettogewicht von 200 g ist in transparenten Kunststoffbehältern verpackt.

05.1

Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

06.0

 

 

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07.0

 

 

2.      Babymaiskolben (Minimaiskolben) aus Körnermais (ausgenommen Zuckermais) mit Salzwasser und Ascorbinsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einer Länge von 5 bis 12 cm und einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm (entsprechend den Merkmalen für Babymais gemäß dem Codex Alimentarius Standard 188 -1993).

08.0

Babymaiskolben (Minimaiskolben) werden in einem frühen Stadium geerntet, wenn sie noch unreif sind (vor der Befruchtung) und nur unreife oder unentwickelte Maiskörner enthalten.

09.0

Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems 1 und 6.

10.0

Siehe auch Avise zu 0710 40 Nr. 1, 0710 80 Nr. 1 und 2005 80 Nr. 2.

11.0

 

 

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN)

 

(entfallen)

01.1

Die Erläuterungen zu Position 2004 gelten sinngemäß für die Erzeugnisse der Position 2005 entsprechend.

01.3

Hierher gehören ein als „Papad“ bezeichnetes Erzeugnis aus getrockneten Teigblättern aus Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen Mengen Getreide- oder Reismehl.

01.5

Zu Unterposition 2005 1000:

02.0

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 20.

03.0

Zu Unterposition 2005 2080:

04.1

Hierher gehören z. B. Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder in Öl vorgebacken, gekühlt und vakuumverpackt.

05.0

Zu Unterposition 2005 7000:

06.0

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2005 des HS, vierter Absatz Ziffer 1 genannten Oliven, auch gefüllt mit Gemüse (z. B. Gemüsepaprika), mit Früchten (z. B. Mandeln) oder mit einem Gemisch aus Gemüse und Früchten oder Nüssen.

07.1

 

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE)

 

Verordnung (EG) Nr. 710/2000 der Kommission vom 3. April 2000 (ABl. EG Nr. L 84/8) (RV L 710/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13):

01.3

4.       Vollständig milchsauer vergorene Gurken, in Salzlake eingelegt. Die Salzlake weist eine Salzgehalt von 8,4 GHT und einen Milchsäuregehalt von 1 GHT auf. Die Gurken werden für die Herstellung so genannter „Pickles“ verwendet.

02.0

Unterposition 2005 99 80

03.4

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2005, 2005 99 und 2005 99 80.

04.4

Die Gurken, die vollständig milchsauer vergoren wurden, sind, unabhängig vom Salzgehalt der Lake, von der Position 0711 ausgeschlossen (siehe Erläuterungen zum HS, Position 0711 letzter Absatz, sowie Erläuterungen zur KN, Position 0711 40 00 letzter Absatz.)

05.0

Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/2003), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13):

06.3

1.       Zubereitung (Houmous oder Hummus) bestehend aus Kichererbsenpüree (81 GHT), Wasser, Öl, Sesam, Gewürzen, Zitronensäure, Salz und Konservierungsmitteln. Die Zubereitung ist für den Einzelverkauf in Behältnissen von z.B. 250 g aufgemacht.

07.0

Unterposition 2005 99 80

08.4

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 20 und dem Wortlaut der KN-Codes 2005, 2005 99 und 2005 99 80.

09.4

Die Zubereitung kann nicht als zubereitete Würzsoße oder als ein zusammengesetztes Würzmittel im Sinne der Position 2103 angesehen werden (siehe die Erläuterungen zum HS, Position 2103). Da die Zubereitung über die in Kapitel 7 vorgesehenen Behandlungen hinausgeht, ist das Erzeugnis in die Position 2005 einzureihen.

10.0

 

 

Gerichtliche Entscheidungen (GE)

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH)

 

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) - 248. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 4. Oktober 2023:

01.0

Warenbeschreibung:

02.0

Bei den Produkten handelt es sich um die vier folgenden verzehrfertigen Currygerichte:

03.0

-        Fertiggericht "Dilli Style Choley", enthaltend: 35 GHT Wasser, 18 GHT Kichererbsen, 15 GHT Tomaten, 10 GHT Zwiebeln, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 3 GHT frischer Ingwer, 3 GHT frischer Knoblauch, 2 GHT grüne Chilis, 2 GHT Gewürze, 2 GHT Salz, sonstige geringfügige Bestandteile.

 

-        Fertiggericht "Aloo Mutter", enthaltend: 30 GHT Tomaten, 17 GHT Kartoffeln, 16 GHT Wasser, 10 GHT grüne Erbsen, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 7 GHT Zwiebeln, 4 GHT frischer Ingwer, 1 GHT Salz, 1 GHT grüne Chilis, 1 GHT frischer Knoblauch, 1 GHT Cashewnüsse, 1 GHT Gewürze, sonstige geringfügige Bestandteile.

 

-        Fertiggericht "Palak Paneer", enthaltend: 42 GHT Spinat, 16 GHT Tofu, 12 GHT Zwiebeln, 8 GHT Sonnenblumenöl, 7 GHT Wasser, 5 GHT Tomaten, 3 GHT Ingwer, 3 GHT Knob-lauch, 2 GHT Chilis, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze.

 

-        Fertiggericht "Mutter Paneer (Tofu)", enthaltend: 35 GHT Tomaten, 18 GHT Zwiebeln, 16 GHT Tofu, 10 GHT grüne Erbsen, 7 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 4 GHT frischer Ingwer, 4 GHT frischer Knoblauch, 3 GHT Cashews, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze, sons-tige geringfügige Bestandteile.

 

Einreihung/ Begründung:

04.0

Die vier genannten Gerichte sind als andere Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, in Position 2005, KN-Code 2005 99 50 einzureihen.

05.0