2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) |
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Der Begriff „Gemüse“ im Wortlaut dieser Position ist auf die in der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel aufgeführten Erzeugnisse beschränkt. Diese Waren (ausgenommen mit Essig zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, gefrorenes Gemüse der Position 2004 und mit Zucker haltbar gemachtes Gemüse der Position 2006) gehören dann zu dieser Position, wenn sie nach Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht wurden, die in den Kapiteln 7 oder 11 nicht vorgesehen sind. |
01.1 |
Die Art der Aufmachung ist für die Einreihung dieser Waren in diese Position ohne Bedeutung; häufig werden sie in Dosen oder anderen luftdicht verschlossenen Behältnissen gestellt. |
02.0 |
Alle diese Waren, ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert, können in einem wässrigen Aufguss haltbar gemacht oder auch mit Tomatensoße oder anderen Bestandteilen zum unmittelbaren Genuss zubereitet sein. Sie können auch homogenisiert oder miteinander vermischt sein. |
03.0 |
Zu dieser Position gehören z. B.: |
04.0 |
1) Oliven, die durch besondere Behandlung mit verdünnter Sodalösung oder durch längeres Mazerieren in Salzlake unmittelbar genussfähig gemacht sind (Oliven, lediglich vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, gehören zu Position 0711 – siehe die Erläuterungen zu dieser Position). |
05.0 |
2) Sauerkraut, d. i. klein geschnittener, in Salz teilweise vergorener Kohl. |
06.0 |
3) Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., vorgegart oder mit Butter oder einer Soße zubereitet. |
07.0 |
4) Erzeugnisse in Form dünner, rechteckiger Blättchen aus Kartoffelmehl (durch Nassbehandlung und anschließendes Trocknen teilweise verkleistert), Kochsalz und einer geringen Menge Natriumglutamat. Sie werden nach kurzem Ausbacken in Fett als „Chips“ verzehrt. |
08.0 |
Nicht zu dieser Position gehören u.a.: |
09.1 |
a) Knusprige, würzige Lebensmittel der Position 1905; |
10.1 |
b) Gemüsesäfte der Position 2009; |
11.1 |
c) Gemüsesäfte mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol (Kapitel 22). |
12.0 |
Avise zum Harmonisierten System (AV) |
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Zu Unterposition 2005 80: |
01.0 |
1. Zuckermaismehl, in Form eines feinen gelben Pulvers, hergestellt durch Trocknung von Zuckermaiskörnern (bis zu einem Wassergehalt von weniger als 10 %), anschießendem Vermahlen und Hitzebehandlung (bei 70° C für 4 bis 5 Stunden). Die Ware besitzt einen Aschegehalt von 2,69 % und Stärkegehalt von 16,28 %. Sie ist zur Herstellung von Eiskrem bestimmt. |
02.0 |
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. |
03.0 |
2. Babymaiskolben (Minimaiskolben) von Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Salzwasser und Ascorbinsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einer Länge von 5 bis 12 cm und einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm (gemäß den Merkmalen für Babymais des Codex Alimentarius Standard 188 -1993). |
03.1 |
Babymaiskolben (Minimaiskolben) werden in einem frühen Stadium geerntet, wenn sie noch unreif sind (vor der Befruchtung) und nur unreife oder unentwickelte Maiskörner enthalten. |
03.2 |
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems 1 und 6. |
03.3 |
Siehe auch Avise zu 0710 40 Nr. 1, 0710 80 Nr. 1 und 2005 99 Nr. 2. |
03.4 |
Zu Unterposition 2005 99: |
04.0 |
1. Mit Käse (Feta- und Frischkäse) gefüllte rote und grüne Peperoni, eingelegt in einer Flüssigkeit aus Sonnenblumenöl, Knoblauch und Gewürzen. Das Erzeugnis besteht aus 40 GHT Sonnenblumenöl, 35 GHT Käse (17,5 GHT Schafskäse und 17,5 GHT Frischkäse), 24 GHT Peperoni (Capsicum frutescens), Knoblauch und Gewürzen. Das Produkt mit einem Nettogewicht von 200 g ist in transparenten Kunststoffbehältern verpackt. |
05.1 |
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. |
06.0 |
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07.0 |
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2. Babymaiskolben (Minimaiskolben) aus Körnermais (ausgenommen Zuckermais) mit Salzwasser und Ascorbinsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einer Länge von 5 bis 12 cm und einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm (entsprechend den Merkmalen für Babymais gemäß dem Codex Alimentarius Standard 188 -1993). |
08.0 |
Babymaiskolben (Minimaiskolben) werden in einem frühen Stadium geerntet, wenn sie noch unreif sind (vor der Befruchtung) und nur unreife oder unentwickelte Maiskörner enthalten. |
09.0 |
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems 1 und 6. |
10.0 |
Siehe auch Avise zu 0710 40 Nr. 1, 0710 80 Nr. 1 und 2005 80 Nr. 2. |
11.0 |